§ 350 GewO 1994 Organisation und Verfahren bei Prüfungen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sowie des Moduls UP des Unternehmerführerscheins der Wirtschaftskammer Österreich sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
§ 350.Paragraph 350,

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sowie des Moduls UP des Unternehmerführerscheins der Wirtschaftskammer Österreich sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
§ 350.Paragraph 350,

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

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