§ 346 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2025

d) Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28und 27 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(42) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 14.08.1998 bis 31.07.2002

d) Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28und 27 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(42) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.

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