§ 341 GewO 1994 b) Genehmigungsverfahren

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

b) Bewilligungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (§ 177), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenenim § 95 genannten Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des PächtersFilialgeschäftsführers anzuschließen. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenenim § 95 genannten Gewerbes (§ 127) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

(4) Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.07.2002

b) Bewilligungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (§ 177), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenenim § 95 genannten Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des PächtersFilialgeschäftsführers anzuschließen. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenenim § 95 genannten Gewerbes (§ 127) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

(4) Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

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