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Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der Behörde (Paragraph 177,),für die für den beabsichtigten Standort zuständig ist,weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für das Dem Ansuchen um ErteilungGenehmigung der Bewilligung geltenBestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Bestimmungen desAusübung eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes sind die im Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sinngemäßund 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.
Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der Behörde (Paragraph 177,),für die für den beabsichtigten Standort zuständig ist,weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für das Dem Ansuchen um ErteilungGenehmigung der Bewilligung geltenBestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Bestimmungen desAusübung eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes sind die im Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sinngemäßund 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.