§ 334 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einszur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (Paragraph 279,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 279, umschriebenen Tätigkeiten,
  2. 2.Ziffer 2zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,
  3. 3.Ziffer 3zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,
  4. 4.Ziffer 4zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,
  5. 5.Ziffer 5zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist,
  6. 6.Ziffer 6wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,
  7. 7.Ziffer 7zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,zur Genehmigung von nicht unter Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,
  8. 8.Ziffer 8zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358 undzur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 358, und
  9. 9.Ziffer 9zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.
Paragraph 334,

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.07.2002
  1. 1.Ziffer einszur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (Paragraph 279,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 279, umschriebenen Tätigkeiten,
  2. 2.Ziffer 2zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,
  3. 3.Ziffer 3zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,
  4. 4.Ziffer 4zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,
  5. 5.Ziffer 5zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist,
  6. 6.Ziffer 6wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,
  7. 7.Ziffer 7zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,zur Genehmigung von nicht unter Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,
  8. 8.Ziffer 8zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358 undzur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 358, und
  9. 9.Ziffer 9zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.
Paragraph 334,

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

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