§ 155 GewO 1994 Pfandleiher

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Paragraph 155, (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

  1. (2)Absatz 2Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.
  2. (3)Absatz 3Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
  3. (4)Absatz 4Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3,, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
  4. (5)Absatz 5Personen, die
    1. 1.Ziffer einsals vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
    4. 4.Ziffer 4als Prokuristen
    drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
  5. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.
  6. (7)Absatz 7Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.
  7. (8)Absatz 8Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.
  8. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
  9. (2)Absatz 2Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
    1. a)Litera averbotene Pfanddarlehen,
    2. b)Litera bVerbot der Weiterverpfändung,
    3. c)Litera cPfandleihbücher,
    4. d)Litera dAusstellung von Pfandscheinen,
    5. e)Litera eVerlust des Pfandscheines,
    6. f)Litera fUmsetzen des Pfandes,
    7. g)Litera gVerkauf des Pfandes,
    8. h)Litera hEinstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
    Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.
  10. (3)Absatz 3Die Pfandleiher sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsüber die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
    3. 3.Ziffer 3Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
  11. (4)Absatz 4Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Paragraph 155, (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

  1. (2)Absatz 2Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.
  2. (3)Absatz 3Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
  3. (4)Absatz 4Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3,, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
  4. (5)Absatz 5Personen, die
    1. 1.Ziffer einsals vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
    4. 4.Ziffer 4als Prokuristen
    drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
  5. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.
  6. (7)Absatz 7Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.
  7. (8)Absatz 8Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.
  8. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
  9. (2)Absatz 2Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
    1. a)Litera averbotene Pfanddarlehen,
    2. b)Litera bVerbot der Weiterverpfändung,
    3. c)Litera cPfandleihbücher,
    4. d)Litera dAusstellung von Pfandscheinen,
    5. e)Litera eVerlust des Pfandscheines,
    6. f)Litera fUmsetzen des Pfandes,
    7. g)Litera gVerkauf des Pfandes,
    8. h)Litera hEinstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
    Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.
  10. (3)Absatz 3Die Pfandleiher sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsüber die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
    3. 3.Ziffer 3Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
  11. (4)Absatz 4Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten