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Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 145. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auchNichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die Bezeichnunggewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Betriebsart zu enthalten,Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weitersBezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassenWaffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Unter Betriebsart im Sinne desEine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die durch eine bestimmte Anlagedieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, Einrichtunggekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebesdie ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsartverzeichnen.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 145. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auchNichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die Bezeichnunggewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Betriebsart zu enthalten,Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weitersBezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassenWaffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Unter Betriebsart im Sinne desEine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die durch eine bestimmte Anlagedieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, Einrichtunggekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebesdie ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsartverzeichnen.