§ 144 GewO 1994 Waffenbücher

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c oder Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
  2. (2)Absatz 2Waffenbücher sind zu führen für
    1. 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),
    2. 2.Ziffer 2genehmigungspflichtige Schusswaffen,
    3. 3.Ziffer 3meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
    4. 2.Ziffer 2Schusswaffen der Kategorie B,
    5. 3.Ziffer 3Schusswaffen der Kategorien C und D und
    6. 4.Ziffer 4Munition für Faustfeuerwaffen.
  3. (3)Absatz 3Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c oder Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
  2. (2)Absatz 2Waffenbücher sind zu führen für
    1. 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),
    2. 2.Ziffer 2genehmigungspflichtige Schusswaffen,
    3. 3.Ziffer 3meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
    4. 2.Ziffer 2Schusswaffen der Kategorie B,
    5. 3.Ziffer 3Schusswaffen der Kategorien C und D und
    6. 4.Ziffer 4Munition für Faustfeuerwaffen.
  3. (3)Absatz 3Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

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