§ 142 GewO 1994 Rechte

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 142, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 8,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Beherbergung von Gästen;
  2. 2.Ziffer 2die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
  3. 3.Ziffer 3den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
  4. 4.Ziffer 4den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
  5. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
  6. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
  7. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
  8. (4)Absatz 4Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
  9. (5)Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
  10. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
  1. (2)Absatz 2Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
  2. (3)Absatz 3Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 142, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 8,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Beherbergung von Gästen;
  2. 2.Ziffer 2die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
  3. 3.Ziffer 3den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
  4. 4.Ziffer 4den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
  5. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
  6. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
  7. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
  8. (4)Absatz 4Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
  9. (5)Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
  10. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
  1. (2)Absatz 2Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
  2. (3)Absatz 3Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

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