§ 141 GewO 1994 Besondere Voraussetzungen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
      1. a)Litera adie Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung undeinen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2, und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung und
    2. 2.Ziffer 2bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inlandin einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
      3. b)Litera bhinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
    3. 3.Ziffer 3dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
    4. 3.Ziffer 3dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.Die im Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
      1. a)Litera adie Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung undeinen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2, und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung und
    2. 2.Ziffer 2bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inlandin einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
      3. b)Litera bhinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
    3. 3.Ziffer 3dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
    4. 3.Ziffer 3dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.Die im Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.

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