§ 141 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

1.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

a)

die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

b)

einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung und

2.

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inlandin einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

b)

die österreichische Staatsbürgerschafthinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und derenihren Wohnsitz im Inland sowiein einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

3.

dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten VoraussetzungenAnmeldungsverfahren zu hören ist.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

(3) Die imAnm.: Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im3 aufgehoben durch § 139 Abs. 1 Z 1 BGBl. I Nr. 81/2015genannten Tätigkeiten.)

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.07.2015

(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

1.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

a)

die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

b)

einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung und

2.

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inlandin einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

b)

die österreichische Staatsbürgerschafthinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und derenihren Wohnsitz im Inland sowiein einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

3.

dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten VoraussetzungenAnmeldungsverfahren zu hören ist.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

(3) Die imAnm.: Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im3 aufgehoben durch § 139 Abs. 1 Z 1 BGBl. I Nr. 81/2015genannten Tätigkeiten.)

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