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Bezeichnung (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
§ 140. Gewerbetreibende,(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die zur Ausübung des gebundenen Gewerbesin der Fremdenführer berechtigt sindVerordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führenBGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Bezeichnung (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
§ 140. Gewerbetreibende,(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die zur Ausübung des gebundenen Gewerbesin der Fremdenführer berechtigt sindVerordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führenBGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.