§ 137h GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:Die den Kunden nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsauf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
    2. 2.Ziffer 2in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
    3. 3.Ziffer 3in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Absatz eins, genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.
§ 137h GewO 1994 seit 27.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 15.01.2005 bis 27.01.2019
  1. (1)Absatz einsDie den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:Die den Kunden nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsauf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
    2. 2.Ziffer 2in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
    3. 3.Ziffer 3in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Absatz eins, genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.
§ 137h GewO 1994 seit 27.01.2019 weggefallen.

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