§ 137d GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung,der Behörde unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines StandortesMitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vorzunehmen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.sowie

1.

Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,

2.

Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

3.

Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und

4.

die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG

bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Bei EndigungIm Fall einer Änderung der Gewerbeberechtigunggemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat dieder Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde diesmindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, die einespätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilenbei der Behörde bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dassWirtschaftsstandort hat die zuständigen Behörden zu informieren sindeinschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWRdenen die Ausübung des Versicherungs-Ausland und Rückversicherungsvertriebs in Österreich tätig werden willunterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und Arbeit informiert weiters die Europäische KommissionWirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die Bedingungen, unter denenzuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser BedingungenBereitstellung von Informationen.

(5) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 29.03.2016 bis 27.01.2019

(1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung,der Behörde unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines StandortesMitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vorzunehmen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.sowie

1.

Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,

2.

Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

3.

Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und

4.

die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG

bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Bei EndigungIm Fall einer Änderung der Gewerbeberechtigunggemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat dieder Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde diesmindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, die einespätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilenbei der Behörde bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dassWirtschaftsstandort hat die zuständigen Behörden zu informieren sindeinschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWRdenen die Ausübung des Versicherungs-Ausland und Rückversicherungsvertriebs in Österreich tätig werden willunterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und Arbeit informiert weiters die Europäische KommissionWirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die Bedingungen, unter denenzuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser BedingungenBereitstellung von Informationen.

(5) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

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