§ 137d GewO 1994 Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung,der Behörde unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines StandortesMitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.
  3. (3)Absatz 3Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Absatz 2, verlangt haben, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.
  5. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
    1. 1.Ziffer einsName, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,
    3. 3.Ziffer 3Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und
    4. 4.Ziffer 4die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAGdie Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG
    bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 29.03.2016 bis 27.01.2019
  1. (1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung,der Behörde unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines StandortesMitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.
  3. (3)Absatz 3Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Absatz 2, verlangt haben, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.
  5. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
    1. 1.Ziffer einsName, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,
    3. 3.Ziffer 3Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und
    4. 4.Ziffer 4die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAGdie Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG
    bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

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