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(1) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für JustizArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. | die | |||||||||
2. | die Sicherheit für die Erstattung | |||||||||
3. | die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Z 1 und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung, | |||||||||
4. | die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen, | |||||||||
5. | das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, für die sie im Umfang der Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen. |
(2) Durch VerordnungVeranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffender Richtlinie (EU) 2015/2302 über:
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(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artund verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2 Z 12006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13ABl. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158326 vom 2311.12.2015, S. Juni 1990 (Seite 59)1, bedarf eshaben im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für WirtschaftReiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den §§ 127a bis 127c genannten Reiseveranstalter und ArbeitVermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit § 127b nicht anderes bestimmt.
(3) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 2erster Satz enthalten ist, erstattet werden. Ohne
(4) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Veranstalterverzeichnis ist die VeranstaltungReiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der genannten Pauschalreisen unzulässigSicherheit von gemäß Abs. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in1 Z 1 und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzutrageneinzubringen.
(1) Der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für JustizArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. | die | |||||||||
2. | die Sicherheit für die Erstattung | |||||||||
3. | die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Z 1 und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung, | |||||||||
4. | die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen, | |||||||||
5. | das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, für die sie im Umfang der Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen. |
(2) Durch VerordnungVeranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffender Richtlinie (EU) 2015/2302 über:
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(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artund verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2 Z 12006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13ABl. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158326 vom 2311.12.2015, S. Juni 1990 (Seite 59)1, bedarf eshaben im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für WirtschaftReiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den §§ 127a bis 127c genannten Reiseveranstalter und ArbeitVermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit § 127b nicht anderes bestimmt.
(3) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 2erster Satz enthalten ist, erstattet werden. Ohne
(4) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Veranstalterverzeichnis ist die VeranstaltungReiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der genannten Pauschalreisen unzulässigSicherheit von gemäß Abs. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in1 Z 1 und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzutrageneinzubringen.