§ 124 GewO 1994 Wechsel des Rauchfangkehrers

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 124.Paragraph 124,

Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sindIm Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die im folgenden angeführten Gewerbe:zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

  1. 1.Ziffer einsArbeitsvermittler;
  2. 2.Ziffer 2Bestatter;
  3. 2a.Ziffer 2 aBuchhalter (§ 134a);Buchhalter (Paragraph 134 a,);
  4. 3.Ziffer 3Drucker und Druckformenhersteller;
  5. 4.Ziffer 4Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
  6. 5.Ziffer 5Fotografen;
  7. 6.Ziffer 6Fremdenführer;
  8. 7.Ziffer 7Fußpflege;
  9. 8.Ziffer 8Gastgewerbe;
  10. 9.Ziffer 9Getreidemüller;
  11. 10.Ziffer 10Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;
  12. 11.Ziffer 11Kosmetik (Schönheitspflege);
  13. 12.Ziffer 12Massage;
  14. 13.Ziffer 13Molker und Käser;
  15. 14.Ziffer 14Reisebüros;
  16. 15.Ziffer 15Spediteure einschließlich der Transportagenten;
  17. 16.Ziffer 16Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
  18. 17.Ziffer 17Versicherungsagenten;
  19. 18.Ziffer 18Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);
  20. 19.Ziffer 19Vulkaniseure;
  21. 20.Ziffer 20Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.07.2002
§ 124.Paragraph 124,

Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sindIm Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die im folgenden angeführten Gewerbe:zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

  1. 1.Ziffer einsArbeitsvermittler;
  2. 2.Ziffer 2Bestatter;
  3. 2a.Ziffer 2 aBuchhalter (§ 134a);Buchhalter (Paragraph 134 a,);
  4. 3.Ziffer 3Drucker und Druckformenhersteller;
  5. 4.Ziffer 4Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
  6. 5.Ziffer 5Fotografen;
  7. 6.Ziffer 6Fremdenführer;
  8. 7.Ziffer 7Fußpflege;
  9. 8.Ziffer 8Gastgewerbe;
  10. 9.Ziffer 9Getreidemüller;
  11. 10.Ziffer 10Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;
  12. 11.Ziffer 11Kosmetik (Schönheitspflege);
  13. 12.Ziffer 12Massage;
  14. 13.Ziffer 13Molker und Käser;
  15. 14.Ziffer 14Reisebüros;
  16. 15.Ziffer 15Spediteure einschließlich der Transportagenten;
  17. 16.Ziffer 16Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
  18. 17.Ziffer 17Versicherungsagenten;
  19. 18.Ziffer 18Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);
  20. 19.Ziffer 19Vulkaniseure;
  21. 20.Ziffer 20Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.

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