§ 110 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 110. (1) SchlosserEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 1125) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.bedarf es für

1.

die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

2.

die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,

3.

die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Baumeisteranderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Rahmen einerZusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigtGeräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 110. (1) SchlosserEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 1125) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.bedarf es für

1.

die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

2.

die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,

3.

die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Baumeisteranderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Rahmen einerZusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigtGeräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

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