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Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 110. (1) SchlosserEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 1125) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.bedarf es für
1. | die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen, | |||||||||
2. | die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser, | |||||||||
3. | die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. |
(2) Schlosser (§ 94 Z 11)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Baumeisteranderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Rahmen einerZusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigtGeräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 110. (1) SchlosserEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 1125) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.bedarf es für
1. | die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen, | |||||||||
2. | die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser, | |||||||||
3. | die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. |
(2) Schlosser (§ 94 Z 11)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Baumeisteranderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Rahmen einerZusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigtGeräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.