§ 105 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Einstellung oder Ruhen (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ausübung

Drucker und Druckformenherstellung (§ 105§ 94 Z 15. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate) bedarf es für die FortführungSatzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hatRechte der Fotografen für die Behörde einen anderen GewerbetreibendenVervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

1.

die Spielkartenerzeugung;

2.

das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

3.

die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigeneigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Einstellung oder Ruhen (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ausübung

Drucker und Druckformenherstellung (§ 105§ 94 Z 15. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate) bedarf es für die FortführungSatzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hatRechte der Fotografen für die Behörde einen anderen GewerbetreibendenVervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

1.

die Spielkartenerzeugung;

2.

das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

3.

die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigeneigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

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