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(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.