Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969§ 97 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung, zulässigseit 16.10.2017 weggefallen.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969§ 97 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung, zulässigseit 16.10.2017 weggefallen.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.