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§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerkreglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundenerreglementierter Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Neueinstufung umfaßtumfasst war, nicht berührt.
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerkreglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundenerreglementierter Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Neueinstufung umfaßtumfasst war, nicht berührt.