§ 96 GewO 1994 Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerkreglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundenerreglementierter Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Neueinstufung umfaßtumfasst war, nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerkreglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundenerreglementierter Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Neueinstufung umfaßtumfasst war, nicht berührt.

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