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Wer(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet istBeteiligung des Betriebsrats, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmungwenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m zu führen oder andere die Betriebsanlage betreffende Datenerstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungenanzuzeigen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahrenVerlangen vorzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaftinterne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, Familiezu erproben und Jugend kannerforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und Forstwirtschaft, Umweltin den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den AufbauErfahrungen zu aktualisieren und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegtim Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden.:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016; | |||||||||
3. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. |
Wer(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet istBeteiligung des Betriebsrats, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmungwenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m zu führen oder andere die Betriebsanlage betreffende Datenerstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungenanzuzeigen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahrenVerlangen vorzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaftinterne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, Familiezu erproben und Jugend kannerforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und Forstwirtschaft, Umweltin den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den AufbauErfahrungen zu aktualisieren und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegtim Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden.:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016; | |||||||||
3. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. |