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(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
1. | Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten; | |||||||||
2. | Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend; | |||||||||
3. | Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben | |||||||||
a) | zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und | |||||||||
b) | über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 und zu | |||||||||
c) | Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe; | |||||||||
4. | die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten; | |||||||||
5. | Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter den § 84b Z 1 fallenden benachbarten gewerblichen Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegenden benachbarten Anlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten (§ 84i) vergrößern könnten. |
(2) Die Behörde hatMitteilung gemäß Abs. 1 muss der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellenBehörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine | |||||||||
2. |
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(3) Die zentrale MeldestelleVor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen im Ausland zu enthalten und istder Betriebsinhaber der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter den § 333 fallenden Behörden zur Verfügung eine entsprechend geänderte Mitteilung zu stellenübermitteln.
(4) Die zentrale MeldestelleDer Betriebsinhaber hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhandeine Änderung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-EffektAngaben im Sinne des § 84c Abs. 9)Abs. Das Verzeichnis hat auch1 Z 1 und Z 2 sowie die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebeendgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen überVoraus mitzuteilen; die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000§§ 80 ) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebeund 83 bleiben unberührt.
(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.
(5a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzungnach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m unverzüglich in der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen überam besten geeigneten Weise
1. | der Behörde die | |||||||||
2. |
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3. |
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(9) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 84c Abs. 2 und nach § 84c Abs. 2a sowie das Ergebnis der jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
1. | Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten; | |||||||||
2. | Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend; | |||||||||
3. | Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben | |||||||||
a) | zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und | |||||||||
b) | über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 und zu | |||||||||
c) | Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe; | |||||||||
4. | die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten; | |||||||||
5. | Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter den § 84b Z 1 fallenden benachbarten gewerblichen Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegenden benachbarten Anlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten (§ 84i) vergrößern könnten. |
(2) Die Behörde hatMitteilung gemäß Abs. 1 muss der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellenBehörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine | |||||||||
2. |
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(3) Die zentrale MeldestelleVor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen im Ausland zu enthalten und istder Betriebsinhaber der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter den § 333 fallenden Behörden zur Verfügung eine entsprechend geänderte Mitteilung zu stellenübermitteln.
(4) Die zentrale MeldestelleDer Betriebsinhaber hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhandeine Änderung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-EffektAngaben im Sinne des § 84c Abs. 9)Abs. Das Verzeichnis hat auch1 Z 1 und Z 2 sowie die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebeendgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen überVoraus mitzuteilen; die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000§§ 80 ) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebeund 83 bleiben unberührt.
(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.
(5a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzungnach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m unverzüglich in der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen überam besten geeigneten Weise
1. | der Behörde die | |||||||||
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3. |
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(9) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 84c Abs. 2 und nach § 84c Abs. 2a sowie das Ergebnis der jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.