§ 81c GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

Bestehende inDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Anlage 3Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31ergreifen. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine inDie Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurdeUmweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäßVorfälle mit Bescheid anzuordnen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.12.2004 bis 11.07.2013

Bestehende inDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Anlage 3Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31ergreifen. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine inDie Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurdeUmweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäßVorfälle mit Bescheid anzuordnen.

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