§ 64 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 64. (1) Dem Namen (dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und 2) dürfendritter Satz Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.2006

§ 64. (1) Dem Namen (dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und 2) dürfendritter Satz Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.

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