§ 48 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbeseines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in dereiner weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.

(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (§ 345 Abs. 4) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbeseines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in dereiner weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.

(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (§ 345 Abs. 4) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt.

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