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§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbeseines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in dereiner weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.
§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbeseines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in dereiner weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.