§ 46 GewO 1994 c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsden Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
    3. 3.Ziffer 3die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
    Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
    2. 2.Ziffer 2Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:Die Behörde hat, soweit im Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 2, nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Absatz 2, zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde undvon den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
    3. 3.Ziffer 3von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsden Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
    3. 3.Ziffer 3die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
    Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
    2. 2.Ziffer 2Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:Die Behörde hat, soweit im Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 2, nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Absatz 2, zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde undvon den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
    3. 3.Ziffer 3von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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