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Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens.
Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens.