§ 44 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 44,

Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.07.2010
Paragraph 44,

Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

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