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(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63), die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und die im § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.
(5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
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(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(7) Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63), die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und die im § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.
(5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
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(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(7) Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.