§ 30 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß individuellen Befähigung (§ 28 Abs. 1 Z 1 § 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß individuellen Befähigung (§ 28 Abs. 1 Z 1 § 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.

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