§ 22 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.

(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

  1. (1)Absatz einsBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einsBestattung
    2. 2.Ziffer 2Elektrotechnik
    3. 3.Ziffer 3Fußpflege
    4. 4.Ziffer 4Gas- und Sanitärtechnik
    5. 5.Ziffer 5Kontaktlinsenoptik
    6. 6.Ziffer 6Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
    7. 7.Ziffer 7Massage
    8. 8.Ziffer 8Sprengungsunternehmen
    9. 9.Ziffer 9Vulkaniseur
    10. 10.Ziffer 10Waffengewerbe (Büchsenmacher).
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden.Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einsBaumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
    2. 2.Ziffer 2Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
    3. 3.Ziffer 3Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
    4. 4.Ziffer 4Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3, § 99 Abs. 5 und 6, § 100 Abs. 3, § 133 Abs. 5 und § 149 Abs. 8 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden.Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.

Stand vor dem 21.08.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 21.08.2024
(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.

(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

  1. (1)Absatz einsBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einsBestattung
    2. 2.Ziffer 2Elektrotechnik
    3. 3.Ziffer 3Fußpflege
    4. 4.Ziffer 4Gas- und Sanitärtechnik
    5. 5.Ziffer 5Kontaktlinsenoptik
    6. 6.Ziffer 6Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
    7. 7.Ziffer 7Massage
    8. 8.Ziffer 8Sprengungsunternehmen
    9. 9.Ziffer 9Vulkaniseur
    10. 10.Ziffer 10Waffengewerbe (Büchsenmacher).
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden.Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einsBaumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
    2. 2.Ziffer 2Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
    3. 3.Ziffer 3Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
    4. 4.Ziffer 4Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3, § 99 Abs. 5 und 6, § 100 Abs. 3, § 133 Abs. 5 und § 149 Abs. 8 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden.Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.

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