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§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche GenehmigungBetriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des GewerbesGewerbeanmeldung oder der Erteilung der Bewilligung aber Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.
§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche GenehmigungBetriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des GewerbesGewerbeanmeldung oder der Erteilung der Bewilligung aber Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.