§ 12 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen HandelsgesellschaftGesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene HandelsgesellschaftGesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2006

§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen HandelsgesellschaftGesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene HandelsgesellschaftGesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.

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