§ 3 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:Auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
    2. 2.Ziffer 2die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4, des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 10 bis 14, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,, des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 43,, des Paragraph 46,, des Paragraph 48,, des Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90, des Paragraph 91, Absatz 2 und des Paragraph 93,
  2. (2)Absatz 2Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.Andere als im Absatz eins, angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wenn die imin § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.Wenn die imin Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.

Stand vor dem 13.09.2012

In Kraft vom 01.08.2002 bis 13.09.2012
  1. (1)Absatz einsAuf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:Auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
    2. 2.Ziffer 2die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4, des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 10 bis 14, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,, des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 43,, des Paragraph 46,, des Paragraph 48,, des Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90, des Paragraph 91, Absatz 2 und des Paragraph 93,
  2. (2)Absatz 2Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.Andere als im Absatz eins, angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wenn die imin § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.Wenn die imin Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.

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