§ 280 StGB Ansammeln von Kampfmitteln

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 280, (1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1997
Paragraph 280, (1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.