§ 215 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

Förderung gewerbsmäßiger Unzucht

§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen UnzuchtProstitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.04.2004

Förderung gewerbsmäßiger Unzucht

§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen UnzuchtProstitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.