§ 207a StGB Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,)
    1. 1.Ziffer einsherstellt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (1)Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsherstellt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. (1a)Absatz eins aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  4. (2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Absatz 4,) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  5. (2a)Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz 2, erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  6. (3)Absatz 3Wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (nach Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer unmündigen Person (nach Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.Wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer unmündigen Person (nach Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
  7. (3a)Absatz 3 aNach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographischeAbbildung oder Darstellung Minderjährigernach Abs. 4 zugreift.Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographischeAbbildung oder Darstellung Minderjährigernach Absatz 4, zugreift.
  8. (4)Absatz 4Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
    1. 1.Ziffer einswirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. 2.Ziffer 2wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. 3.Ziffer 3wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. a)Litera aeiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. b)Litera bder Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. 4.Ziffer 4bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  9. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins und Absatz 3, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    (Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. , BGBl. I Nr. 117/2017)Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Art. , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  10. (3b)Absatz 3 bWer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.Wer die Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Absatz 4, handelt.
  11. (4)Absatz 4Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
    1. 1.Ziffer einswirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. 2.Ziffer 2wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. 3.Ziffer 3wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. a)Litera aeiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. b)Litera bder Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. 4.Ziffer 4bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  12. (5)Absatz 5Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt odereine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  13. (6)Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 33b eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oderin den Fällen des Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 2, erster Fall, Absatz 3 und Absatz 3 b, eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. 2.Ziffer 2eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.
    3. 2.Ziffer 2eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, von sich selbst besitzt.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsWer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,)
    1. 1.Ziffer einsherstellt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (1)Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsherstellt oder
    2. 2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. (1a)Absatz eins aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  4. (2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monateneinem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Absatz 4,) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer minderjährigen Person (nach Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  5. (2a)Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz 2, erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  6. (3)Absatz 3Wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (nach Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer unmündigen Person (nach Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.Wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer unmündigen Person (nach Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
  7. (3a)Absatz 3 aNach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographischeAbbildung oder Darstellung Minderjährigernach Abs. 4 zugreift.Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographischeAbbildung oder Darstellung Minderjährigernach Absatz 4, zugreift.
  8. (4)Absatz 4Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
    1. 1.Ziffer einswirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. 2.Ziffer 2wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. 3.Ziffer 3wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. a)Litera aeiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. b)Litera bder Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. 4.Ziffer 4bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  9. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins und Absatz 3, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    (Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. , BGBl. I Nr. 117/2017)Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Art. , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  10. (3b)Absatz 3 bWer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.Wer die Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Absatz 4, handelt.
  11. (4)Absatz 4Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
    1. 1.Ziffer einswirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. 2.Ziffer 2wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. 3.Ziffer 3wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. a)Litera aeiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. b)Litera bder Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. 4.Ziffer 4bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  12. (5)Absatz 5Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt odereine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  13. (6)Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 33b eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oderin den Fällen des Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 2, erster Fall, Absatz 3 und Absatz 3 b, eine pornographischeAbbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. 2.Ziffer 2eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.
    3. 2.Ziffer 2eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, von sich selbst besitzt.