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(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten ErziehungsmaßnahmeErziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der ErziehungsmaßnahmeErziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten ErziehungsmaßnahmeErziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der ErziehungsmaßnahmeErziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.