§ 126c StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

2.

ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oderein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
    2. 2.Ziffer 2ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
    mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aWer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht.Wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (Paragraph 119 a,) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach Paragraph 126 a, Absatz 2 bis Absatz 4,, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach Paragraph 126 b, Absatz 2 bis Absatz 4, oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz 2 bis Absatz 4, begeht.
  3. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.Nach Absatz eins, oder Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Absatz eins, genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
  4. (3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder Absatz eins a, in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) zu verursachen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.08.2023
(1) Wer

1.

ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

2.

ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oderein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
    2. 2.Ziffer 2ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
    mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aWer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht.Wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (Paragraph 119 a,) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach Paragraph 126 a, Absatz 2 bis Absatz 4,, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach Paragraph 126 b, Absatz 2 bis Absatz 4, oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz 2 bis Absatz 4, begeht.
  3. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.Nach Absatz eins, oder Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Absatz eins, genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
  4. (3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder Absatz eins a, in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) zu verursachen.