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Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau
§ 100. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank istgeisteskranke oder sichwehrlose Person in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau
§ 100. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank istgeisteskranke oder sichwehrlose Person in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.