§ 100 StGB Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
§ 100.Paragraph 100, (1)

Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank istgeisteskranke oder sichwehrlose Person in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.Hat ein an der Tat Beteiligter (Paragraph 12,) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.04.2004
§ 100.Paragraph 100, (1)

Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank istgeisteskranke oder sichwehrlose Person in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.Hat ein an der Tat Beteiligter (Paragraph 12,) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.