§ 81 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

1.

unter besonders gefährlichen Verhältnissen,

2.

nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder

3.

dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der TäterEbenso ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wennwer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich mit einer Rechtsvorschriftvor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder einem behördlichen Auftragden Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht bekannt gemachtausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigungvorhergesehen hat oder sonsthätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen istTod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

1.

unter besonders gefährlichen Verhältnissen,

2.

nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder

3.

dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der TäterEbenso ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wennwer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich mit einer Rechtsvorschriftvor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder einem behördlichen Auftragden Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht bekannt gemachtausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigungvorhergesehen hat oder sonsthätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen istTod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.