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Der Verfall und die Einziehung treffen alleauch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die sichauch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindenbefindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
Der Verfall und die Einziehung treffen alleauch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die sichauch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindenbefindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.