§ 65a StGB Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Der Verfall und die Einziehung treffen alleauch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die sich im Inland befindenauch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.07.2013

Der Verfall und die Einziehung treffen alleauch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die sich im Inland befindenauch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.