§ 42 StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Täters gering ist,
  2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
  3. 3.Ziffer 3eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 42 StGB seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007
  1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Täters gering ist,
  2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
  3. 3.Ziffer 3eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 42 StGB seit 31.12.2007 weggefallen.