§ 1495 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenengesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratorenvon ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe oder, die eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Persondas Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangenanfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2018

Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenengesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratorenvon ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe oder, die eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Persondas Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangenanfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.