§ 1421 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen,ist ihr Sachwalter oder Kuratorgesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.06.2018

Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen,ist ihr Sachwalter oder Kuratorgesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.