§ 1328 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Wer eine Frauenspersonjemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, DrohungenDrohung oder MißbrauchAusnutzung eines AbhängigkeitsverhältnissesAbhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmtoder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihrihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.1996

Wer eine Frauenspersonjemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, DrohungenDrohung oder MißbrauchAusnutzung eines AbhängigkeitsverhältnissesAbhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmtoder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihrihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.