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Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben;, sondern aus einem andern Grundeanderen Grund, z. B.etwa als VorausvermächtnißVorausvermächtnis, als Fideicommiß, als Substitution,Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es seyinsbesondere durch den AbgangAusfall eines LegatarsVermächtnisnehmers, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weitsoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben;, sondern aus einem andern Grundeanderen Grund, z. B.etwa als VorausvermächtnißVorausvermächtnis, als Fideicommiß, als Substitution,Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es seyinsbesondere durch den AbgangAusfall eines LegatarsVermächtnisnehmers, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weitsoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.