§ 1279 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben;, sondern aus einem andern Grundeanderen Grund, z. B.etwa als VorausvermächtnißVorausvermächtnis, als Fideicommiß, als Substitution,Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es seyinsbesondere durch den AbgangAusfall eines LegatarsVermächtnisnehmers, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weitsoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben;, sondern aus einem andern Grundeanderen Grund, z. B.etwa als VorausvermächtnißVorausvermächtnis, als Fideicommiß, als Substitution,Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es seyinsbesondere durch den AbgangAusfall eines LegatarsVermächtnisnehmers, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weitsoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.