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(1) Der Käufer einer von demvom Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte;, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, in so weitsoweit diese nicht bloß persönlichhöchstpersönlich sind. Wenn also bey dem KaufeKauf kein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes GeschäftGlücksvertrag.
(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
(1) Der Käufer einer von demvom Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte;, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, in so weitsoweit diese nicht bloß persönlichhöchstpersönlich sind. Wenn also bey dem KaufeKauf kein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes GeschäftGlücksvertrag.
(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.