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Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch derdie künftige Nachlaß,Erbschaft oder ein Theil desselbenTeil derselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlichEin solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werdewerden.
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch derdie künftige Nachlaß,Erbschaft oder ein Theil desselbenTeil derselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlichEin solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werdewerden.