§ 1252 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatteneinen Vertragspartner nicht, mit seinemzu Lebzeiten über sein Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schaltenverfügen. Das Recht, welches daraus entsteht, setztAus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod des Erblasserseines Vertragsteils voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser und können vor Erbanfall nicht überlebt, weder auf Andereandere übertragen, noch werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft willen einekann keine Sicherstellung gefordert werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatteneinen Vertragspartner nicht, mit seinemzu Lebzeiten über sein Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schaltenverfügen. Das Recht, welches daraus entsteht, setztAus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod des Erblasserseines Vertragsteils voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser und können vor Erbanfall nicht überlebt, weder auf Andereandere übertragen, noch werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft willen einekann keine Sicherstellung gefordert werden.