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Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatteneinen Vertragspartner nicht, mit seinemzu Lebzeiten über sein Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schaltenverfügen. Das Recht, welches daraus entsteht, setztAus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod des Erblasserseines Vertragsteils voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser und können vor Erbanfall nicht überlebt, weder auf Andereandere übertragen, noch werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft willen einekann keine Sicherstellung gefordert werden.
Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatteneinen Vertragspartner nicht, mit seinemzu Lebzeiten über sein Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schaltenverfügen. Das Recht, welches daraus entsteht, setztAus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod des Erblasserseines Vertragsteils voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser und können vor Erbanfall nicht überlebt, weder auf Andereandere übertragen, noch werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft willen einekann keine Sicherstellung gefordert werden.