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Wenn eine Tochterein Kind ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichetseiner Eltern geheiratet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründetMissbilligung begründet findet; so, sind die AelternEltern selbst in dem Falle, daßdass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgutihm eine Ausstattung zu geben.
Wenn eine Tochterein Kind ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichetseiner Eltern geheiratet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründetMissbilligung begründet findet; so, sind die AelternEltern selbst in dem Falle, daßdass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgutihm eine Ausstattung zu geben.