§ 991 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Wenn statt Geldes ein Privat-SchuldscheinDer Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbundeneine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, entweder den Schuldscheindass die Rückzahlung des Kredits oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzenEntrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Wenn statt Geldes ein Privat-SchuldscheinDer Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbundeneine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, entweder den Schuldscheindass die Rückzahlung des Kredits oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzenEntrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.